Zitat:
Als ich aber am Abend mal aus Spass den Schein und Brief zur Hand nahm,stellte ich fest das
dort von einer 100 Km Zulassung NICHTS eingetragen ist
Kann mir das einer Erklären?
Wie hat der das 100 KM-Schild bekommen?
Sollte ich mal zum TÜV oder zur Zulassung fahren und mich schlau machen?
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Des Rätsels Lösung ist der Gesetzgeber selbst.
In der
9. Ausnahmeverordnung in der Fassung vom 7. Oktober 2005 war in § 1 Nummer 2 des Verordnungstextes geregelt, dass Anhänger mit einer Antischlingervorrichtung (entspricht Buchstabe aa der Vorschrift) keine Änderung in den Fahrzeugpapieren bekommen müssen.
Das hat zu reichlich Verwirrung geführt, weil keiner diese Regelung so richtig begriffen hat.
Letztlich haben einige Camper sich nur auf der Zulassungsstelle eine gesiegelte Plakette abgeholt, während anderen bei einer (unnötigen) TÜV-Abnahme sogar die Zulassung verweigert wurde.
Hier im Forum wurde seinerzeit darüber auch heiß diskutiert...
Vermutlich war die Regelung vom Verordnungsgeber so auch nicht beabsichtigt. Aber im Bemühen, diese Verordnung möglichst amtlich klingen zu lassen, ist vermutlich an dieser Stelle ein Fehler unterlaufen, der dazu geführt hat, dass eben keine Eintragung in die Papiere erfolgen musste.
Das ganze hat man dann wohl offenbar irgendwann gemerkt und hat am
5. August 2009 die Verordnung erneut geändert, so dass im § 1 Nummer 2 der besagte Buchstabe aa nicht mehr vorkommt und somit Fahrzeuge mit Antischlingerkupplung nun doch eine Eintragung in die Papiere haben müssen.
Wer also keine Eintragung hat und auf deutschen Autobahnen (und nur hier gilt die Regelung) mit seinem Gespann Tempo 100 fahren möchte, sollte die Eintragung nachholen lassen.
Eine Ausnahme für die Pflicht zur Eintragung nach Buchstabe bb gibt es noch, nämlich wenn der Wohnwagen selbst
Zitat:
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"...mit einem anderen Bauteil (als der Antischlingerkupplung) oder einer selbstständigen technischen Einrichtung ausgestattet ist, wonach der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 .... verbessert wird .."
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Wenn also Dein Wohnwagen über so ein genanntes Bauteil nach Buchstabe
bb der Verordnung verfügt, dann genügt weiterhin eine ABE oder ein TÜV-Gutachten. Eingetragen werden muss die 100er-Regelung dann nicht.
Aber vielleicht lohnt der ganze Aufwand gar nicht mehr, dann Ende diesen Jahres läuft die Ausnahmeregelung aus, ... wenn sie nicht noch wieder verlängert wird.